Beglaubigungen und Urkunden im Notariat von Mag. Christoph Kante in Lieboch, Graz-Umgebung

Notare sind dazu befugt Beurkundungen über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufzunehmen und insbesondere auch Unterschriften auf Urkunden zu beglaubigen. Gerne informieren wir Sie über alle damit in Verbindung stehenden Zusammenhänge.

Unterschriftsbeglaubigungen 

Am öftesten werden Unterschriftsbeglaubigungen bei Kaufverträgen, Vollmachten und Grundbucheinträgen benötigt. Dabei bestätigt der Notar, dass der Vertragsunterzeichner den Vertrag inhaltlich verstanden und aus freien Stücken selbst unterfertigt hat. Der Vertrag wird dadurch formgültig. Für eine solche Beglaubigung benötigen wir von Ihnen einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis sowie gegebenenfalls eine Urkunde, der Ihr akademischer Grad zu entnehmen ist, etwa die Promotionsurkunde.

Beglaubigte Abschriften

Für die Anfertigung einer beglaubigten Kopie Ihres Vertragsdokuments müssen Sie lediglich das Original vorlegen. Die notariell beglaubigte Abschrift fungiert als Ersatz dafür. Außerdem erstellen wir bei Bedarf Beurkundungen. Beglaubigungen und beglaubigte Abschriften können in unserer Kanzlei in Lieboch in Graz-Umgebung in der Regel ohne vorherige Terminvereinbarung und ohne Wartezeiten vorgenommen werden.










Informationen zu Cookies und Datenschutz

Diese Website verwendet Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die mit Hilfe des Browsers auf Ihrem Endgerät abgelegt werden. Sie richten keinen Schaden an.

Cookies, die unbedingt für das Funktionieren der Website erforderlich sind, setzen wir gemäß Art 6 Abs. 1 lit b) DSGVO (Rechtsgrundlage) ein. Alle anderen Cookies werden nur verwendet, sofern Sie gemäß Art 6 Abs. 1 lit a) DSGVO (Rechtsgrundlage) einwilligen.


Sie haben das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Sie sind nicht verpflichtet, eine Einwilligung zu erteilen und Sie können die Dienste der Website auch nutzen, wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilen oder widerrufen. Es kann jedoch sein, dass die Funktionsfähigkeit der Website eingeschränkt ist, wenn Sie Ihre Einwilligung widerrufen oder einschränken.


Das Informationsangebot dieser Website richtet sich nicht an Kinder und Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Um Ihre Einwilligung zu widerrufen oder auf gewisse Cookies einzuschränken, haben Sie insbesondere folgende Möglichkeiten:

Notwendige Cookies:

Die Website kann die folgenden, für die Website essentiellen, Cookies zum Einsatz bringen:


Optionale Cookies zu Marketing- und Analysezwecken:


Cookies, die zu Marketing- und Analysezwecken gesetzt werden, werden zumeist länger als die jeweilige Session gespeichert; die konkrete Speicherdauer ist dem jeweiligen Informationsangebot des Anbieters zu entnehmen.

Weitere Informationen zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Website finden Sie in unserer Datenschutzerklärung gemäß Art 13 DSGVO.